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  • · Nachricht · Finanzgericht Münster

    ESt, GewSt und USt - Steuerrisiken im Internet

    | Das FG Münster hat am 19.6.15 (14 K 3865/12 E,U) die Klage eines Internethändlers gegen geänderte Steuerbescheide zurückgewiesen. Streitig war, ob der Kläger K in den Jahren 2007 bis 2009 wiederholt über bestimmte Internetplattformen (autoscout24.de und ebay.de) sowie über Zeitungsannoncen Pkw zum Verkauf anbot, später veräußerte und - wenn ja - in welcher Höhe er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte bzw. der Umsatzsteuer zu unterwerfende Umsätze tätigte. |

     

    Vorausgegangen waren Recherchen der Internet-Ermittlungsstelle des BZSt. Diese hatte bei den Internetplattformen zu bestimmten Accounts (ID) die bei den Internetplattformen gespeicherten Daten (Vor- und Nachname, Straße, Postleitzahl, Telefon- und Mobilfunknummer, Zeitraum der Nutzung der Rufnummern bei Einstellung von Angeboten sowie E-Mail-Adressen) ermittelt. Zu den Telefonnummern führte die Ermittlungsstelle des BZSt automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 TKG bei den Mobilfunkanbietern durch.

     

    Aufgrund von Verknüpfungen der gewonnen Daten ordnete die Internet-Ermittlungsstelle des BZSt dem K mehrere Accounts bei den Internetplattformen zu. Daraufhin kam es zu Durchsuchungen der Steuerfahndung. Die Finanzverwaltung kam zu dem Ergebnis, dass der K im Prüfungszeitraum mindestens 202 Verkaufsangebote abgegeben und deshalb Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe, deren Höhe zu schätzen war.

     

    Das FG wies die Klage ab, da es aufgrund des Verböserungsverbots an einer weiteren Erhöhung der zu schätzenden Gewinne gehindert war, die nach Ansicht des Gerichts an sich wohl angezeigt gewesen wäre.

    Quelle: ID 43568430

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