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  • 18.09.2014 · Fachbeitrag · Finanzgericht Münster

    Folgen eines grob schuldhaften Handelns des Steuerberaters

    | § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. |