· Fachbeitrag · Finanzgericht Münster
Keine Auskunftspflicht des vorläufigen Insolvenzverwalters
| Nach Ansicht des FG Münster (7.11.11, 11 V 2705/11 AO, Abruf-Nr. 120171 ) ist es zweifelhaft, ob ein FA von einem schwachen vorläufigem Insolvenzverwalter Auskünfte und Unterlagen verlangen kann, um dessen mögliche persönliche Haftung für Steuerschulden des insolventen Unternehmens zu prüfen. Nach Auffassung des FG sind die Voraussetzungen der §§ 34 , 35 AO nicht erfüllt. |
Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter ist ein solcher mit Zustimmungsvorbehalt - d.h., der Schuldner bleibt voll im Amt. Sobald aber über das Vermögen des Schuldners verfügt werden soll, bedarf es seiner Zustimmung.
Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 28 | ID 31236730