· Fachbeitrag · Finanzgericht Münster
Prüfungsmaßnahme nach Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
| Das FG Münster hat sich mit der Rechtsmäßigkeit von Prüfungsmaßnahmen auf der Grundlage des SchwarzArbBekG befasst (FG Münster 12.2.14, 6 K 2434/13 AO, Abruf-Nr. 141142 ). Geklagt hatte eine Genossenschaft, die unter anderem eine Funk- und Telefonzentrale betreibt. |
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SchwarzArbBekG prüfen die Behörden der Zollverwaltung, ob aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem SGB II und III oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen wurden. Zur Durchführung dieser Prüfungen darf die Zollverwaltung nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbBekG Geschäftsräume des Arbeit- und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen während der Geschäftszeiten betreten.
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber und Dritte haben die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in § 4 SchwarzArbBekG genannten Unterlagen vorzulegen (§ 5 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbBekG). Der Arbeit- und Auftraggeber haben in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbBekG auszusondern und auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln bzw. auf Datenträgern ungesondert zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 3 SchwarzArbBekG).(CW)