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  • · Nachricht · Finanzgericht Münster

    Vorliegen eines Arrestgrundes

    | Ein Arrestgrund besteht, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird; dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen. Darauf weist das FG Münster in einem Beschluss vom 16.12.13 hin (15 V 3684/13 U, Abruf-Nr. 140494 ). |

     

    Vermögensverlagerungen ins Ausland können nach Ansicht des Gerichts ebenso wie Vermögensumschichtungen im Inland (auf Vermögenswerte, die der Vollstreckung leichter entzogen werden können; Auflösung oder Abhebung sämtlicher Bankguthaben zu Beginn einer Steuerprüfung) einen Arrestgrund abgeben. Demgegenüber vermag die allgemein schlechte Vermögenslage des Arrestschuldners ebenso wie die bloße Möglichkeit, dass der Arrestschuldner sein Vermögen beiseiteschaffen könnte, für sich genommen keinen Arrest zu rechtfertigen.

     

    Ebenso genügt der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich allein nicht zur Begründung einer Arrestanordnung. Eine auf die Vollstreckungsvereitelung oder -erschwerung gerichtete Absicht des Steuerpflichtigen ist nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht erforderlich. Selbst wirtschaftlich vernünftige Maßnahmen sollen den Arrest nicht ausschließen.

    Quelle: ID 42534962

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