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  • · Nachricht · Finanzgericht Münster

    Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen

    | Im Umsatzsteuerrecht gibt es keine Gutgläubigkeit. Deshalb ist das Finanzamt im Recht, wenn es einem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug verwehrt, weil die Identität des leistenden Unternehmers nicht mit den Rechnungsangaben übereinstimmt. In dem Fall kommt aber ein Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen in Frage, wenn nachgewiesen werden kann, dass die abgerechnete Ware tatsächlich geliefert worden war und der Rechnungsempfänger nicht wissen konnte, dass ein Strohmann abrechnet ( FG München 20.5.14, 2 K 875/11, Abruf-Nr. 143546 ). |

     

    Die Klägerin habe alles Erforderliche getan, um den Lieferanten ausreichend zu identifizieren. Die bei der Klägerin beschäftigte Frau T habe mit Herrn J kommuniziert, die tschechische USt-Identitätsnummer abgefragt und sich die deutsche Steuernummer der Firma H schriftlich bestätigen lassen. Die ursprüngliche Abfrage der USt-Identitätsnummer sei wohl verloren gegangen und deshalb am 23.1.06 wiederholt worden. Die Anforderungen des Finanzamts seien überzogen. Die Klägerin habe die Ware tatsächlich in N in Empfang genommen bzw. nehmen lassen und nach Italien transportiert. Für sie sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass sie an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligt gewesen sei. Insbesondere habe sie nicht erkennen können, dass die auf den Rechnungen angegebene Steuernummer falsch sei. Dies sei selbst dem Finanzamt bei einer Überprüfung der Rechnungen vor Auszahlung der Vorsteuern nicht aufgefallen, da hierbei nur das fehlende Lieferdatum moniert worden sei.

     

    Nach Auffassung des FG München ist es nicht zulässig, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausging oder nachfolgte, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts mit einer Sanktion zu belegen (EuGH 31.1.13, C-643/11, DStRE 13, 745).

    Quelle: ID 43139505

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