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  • · Fachbeitrag · Finanzministerium NRW

    Wahrung des Steuergeheimnisses durch Finanzbeamte vor Gericht

    | In einem neuen „Erlass betreffend Wahrung des Steuergeheimnisses durch Bedienstete der Finanzverwaltung bei Aussagen vor Gericht“ wurde geregelt, dass Bedienstete der Finanzverwaltung (Beamte/Tarifbeschäftigte) für Aussagen vor Gerichten über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer amtlichen/dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, der Genehmigung des Dienstvorgesetzten bedürfen. |

     

    Der neue Erlass des FM NRW (30.4.12, S 0130 Karte 807, Abruf-Nr. 122131) ist adressiert an Beamte gemäß § 37 BeamtStG und Tarifbeschäftigte i.S. des § 3 TV-L. Die Erteilung der Aussagegenehmigung durch den Dienstvorgesetzten befreit hiernach nur von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit. Die Aussagegenehmigung entbindet den Bediensteten nicht von der Wahrung des Steuergeheimnisses, weil das gesetzliche Gebot des § 30 AO für den Dienstvorgesetzten oder eine vorgesetzte Dienstbehörde nicht verfügbar ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Unabhängig von der Aussagegenehmigung ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob durch das Steuergeheimnis geschützte Kenntnisse im Hinblick auf § 30 Abs. 4 und 5 AO offenbart werden dürfen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 185 | ID 34429480