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  • · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    Überzahlte Finanzbeamtin macht sich strafbar

    | Ein Beamter muss aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit überprüfen und auf Überzahlungen achten. Der Beamte darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. |

     

    Sachverhalt

    Die Angeklagte A ist seit 1973 in der Finanzverwaltung tätig gewesen. Seit dem 31.3.17 befindet sie sich im Ruhestand. 1994 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit vorübergehend in den Ruhestand versetzt. Eine amtsärztliche Untersuchung im Frühjahr 2004 ergab eine erneute Teildienstfähigkeit. Mit Verfügung der OFD Münster vom 17.12.04 wurde die A deshalb zum Dienstantritt am 3.1.05 beim FA in Y geladen. Bis zu ihrem Ruhestand arbeitete sie mit einem Arbeitskraftanteil von 50 %.

     

    Die OFD teilte dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die Reaktivierung der A aus dem Ruhestand mit, wies allerdings nicht darauf hin, dass A lediglich in Teilzeit tätig wurde. Das LBV wies daraufhin die Besoldung für eine Vollzeitstelle an. Erst im März 2016 fiel auf, dass die A seit 2005 die vollen Bezüge erhalten hat, ab September 2016 wurde die Besoldung angepasst. Im Ergebnis kam es zu einer Überzahlung von über 175.000 EUR.