· Fachbeitrag · Geldwäsche
Anspruch auf Herausgabe eines sichergestellten Bargeldbetrags
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Die Sicherstellung zum Schutze eines Berechtigten kann nur so lange aufrechterhalten werden, wie dieser die Herausgabe des Gegenstands der Sicherstellung gemäß § 43 Abs. 2 S. 3 HSOG noch verlangen kann. |
Sachverhalt
Bei der Durchsuchung der Wohnung der Klägerin K fanden die Polizisten einen Schließfachschlüssel für ein Schließfach, das auf K angemeldet war. In dem Schließfach befanden sich 150.000 EUR Bargeld in 500-EUR-Scheinen, drei hochwertige Uhren sowie Goldschmuck und -münzen. Der Inhalt des Schließfachs wurde beschlagnahmt.
Das gegen K eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche endete mit einem Freispruch. Im Anschluss daran gab die Staatsanwaltschaft Darmstadt am 11.10.13 das beschlagnahmte und bei der Gerichtskasse Darmstadt eingezahlte Geld frei. Mit Bescheid vom 14.10.13 stellte das Hessische LKA den Geldbetrag von 150.000 EUR erneut sicher und ordnete die sofortige Vollziehung der Sicherstellung an. Sodann wurde das Geld auf ein Verwahrkonto der Polizeibehörden überwiesen. K weist darauf hin, dass ein Teil des Geldes aus einem Goldverkauf ihres Vaters in der Türkei im August 2008 stamme. Im Übrigen verfüge die Familie der K über ausreichend finanzielle Mittel, um hohe Bargeldbeträge vorrätig halten zu können.
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