· Fachbeitrag · Geldwäsche
Zeitpunkt der Identifizierungs- und Prüfpflicht nach GwG ist für Immobilienmakler konkretisiert
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Vermittelt ein Immobilienmakler einen Grundstückskauf, wird seine geldwäscherechtliche Identifizierungs- und Prüfpflicht i. d. R. zwischen dem Abschluss des Makler- und dem Abschluss des notariell abzuschließenden Grundstückskaufvertrags ausgelöst und richtet sich im Übrigen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Das hat das KG entschieden. |
Sachverhalt
Das AG hat die zur Tatzeit als Immobilienmaklerin tätige Betroffene (B) wegen eines leichtfertigen Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz (GwG) zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt und sie vom Vorwurf sechs weiterer Zuwiderhandlungen gegen das GwG aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Soweit B freigesprochen worden ist, ging es darum, dass im Zusammenhang mit der Vermittlung von Immobiliengeschäften die Identitäten und die wirtschaftlichen Berechtigungen der an der Transaktion beteiligten Personen nicht rechtzeitig festgestellt worden sein sollten. Die Identitäten der Personen und die wirtschaftliche Berechtigung wurden bei allen Fällen erst zwei bis drei Tage nach dem jeweiligen Termin beim Notar zur Unterschrift des Kaufvertrags festgestellt. Die gegen den Teilfreispruch erhobene Rechtsbeschwerde war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Der Teilfreispruch ist aufzuheben, weil die Darstellung der Gründe nicht gem. den sich aus § 261, § 267 Abs. 5 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG ergebenden Anforderungen an die Begründungspflicht bei freisprechenden Urteilen genügt (KG 6.11.23, 3 ORbs 216/23, 162 Ss 102/23, Abruf-Nr. 241652).
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