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  • · Fachbeitrag · Geldwäsche

    Verstöße nach dem Geldwäschegesetz (GwG): Internetpranger muss verhältnismäßig sein

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Mittels einer Veröffentlichung im Internet kann ein Betroffener an den Pranger gestellt werden. Dadurch können sich z. B. Geschäftspartner wegen einer angeblich fehlenden Geldwäscheprävention abwenden. Aufgrund der weltweit verfügbaren Informationen im Internet droht schlimmstenfalls ein langfristiger Reputationsschaden und eine dauerhafte Stigmatisierung, die zu einem wirtschaftlichen „Todesurteil“ des Betroffenen führen kann. Dazu ein Fall des VG Ansbach. |

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin (AS) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Bekanntmachung einer gegen sie ergangenen Einziehungsmaßnahme auf der Internetseite des Antragsgegners (AG). AS betreibt als Einzelkauffrau unter ihrer Firma seit Längerem ein Geschäft. Bei der Staatsanwaltschaft wurde ein Ermittlungsverfahren gegen sie geführt. Ein ehemaliger Kunde erwarb bei der AS Gegenstände mit inkriminiertem Bargeld. Das Verfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Gericht hörte den AG und die AS im Verfahren über die Einziehung von Taterträgen nach § 29a OWiG an. Im Raum standen 53 Fälle, in denen die Verdachtsmeldepflicht bei der Erlangung hoher Bargelderträge verletzt worden sein sollte. Mit selbstständiger Mitteilung wurde AS darauf hingewiesen, dass der AG bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen nach § 57 Abs. 1 GwG auf seiner Internetseite bekannt zu machen habe. Im weiteren Verlauf erließ der AG einen Bescheid, wonach die Einziehung eines sechsstelligen Betrags angeordnet wurde. AS beantragte, dass die Bekanntmachung nach § 57 GwG in anonymisierter Form erfolgen solle. Sie forderte zudem, dass die zwischenzeitlich erfolgte Bekanntmachung gelöscht wird. Ihr Begehren war z.T. erfolgreich.

     

    Entscheidungsgründe

    Das VG untersagte dem AG im Wege der einstweiligen Anordnung, auf seiner Internetseite in der nichtanonymisierten Form weiterhin zu veröffentlichen, dass gegen die AS ein bestandskräftiger Einziehungsbescheid wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Meldepflicht nach § 43 GwG ergangen war (VG Ansbach 12.5.23, AN 4 E 23.697, Abruf-Nr. 239858). Die AS hat aber keinen Anspruch glaubhaft gemacht, dass die Bekanntmachung vorläufig vollständig zu löschen ist.