· Fachbeitrag · Gewerberechtliche Nachschau
Aktenzugriff: Freiwilligkeit der Herausgabe beseitigt
Die unzutreffende Angabe des Bediensteten der Gewerbebehörde bei einer gewerberechtlichen Nachschau, er habe das Recht, Unterlagen zur Einsicht mitzunehmen, beseitigt die Freiwilligkeit bei der Herausgabe solcher Unterlagen (VG Stuttgart 13.10.11, 4 K 2413/11, Abruf-Nr. 114150). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen in Stuttgart. Eines Abends führte die Beklagte eine gewerberechtliche Nachschau in den Geschäftsräumen der Klägerin durch und nahm dabei nach einigem Hin und Her acht Ordner mit. Nach § 29 Abs. 2 S. 1 GewO sind die Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume der Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Hieraus folgt nicht das Recht, die Unterlagen aus den Geschäftsräumen mitzunehmen. Die Einsichtnahme in diese kann nur „dort“ vor Ort erfolgen. (CW)