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  • · Fachbeitrag · Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit

    VG untersagt Gewerbe wegen Missachtung der behördlichen Gewerbeuntersagung

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Wird jemand entgegen einer erweiterten Gewerbeuntersagung wiederholt als Geschäftsführer einer GmbH tätig, kann sich daraus seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, die die Wiedergestattung der Gewerbetätigkeit hindert, ergeben. Dies gilt auch, wenn ihm ‒ als ihm die Gewerbeuntersagung offenbart wurde ‒ der Eintrag als Geschäftsführer in das Handelsregister bewilligt wurde. Das hat das VG Berlin entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger (K) begehrt die Wiedergestattung der Gewerbeausübung. Er hatte in der Vergangenheit ein Güterverkehrsgewerbe betrieben. Ein Bezirksamt hatte ihm 2006 dieses Gewerbe sowie jede weitere Gewerbetätigkeit, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigen eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs Beauftragten untersagt. Denn K hatte beim örtlichen FA Steuern und Säumniszuschläge i. H. v. ca. 100.000 EUR angesammelt. Seinen steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sei er in der Vergangenheit nur unzureichend nachgekommen. Eingeleitete Beitreibungsmaßnahmen hätten nicht dazu geführt, dass er die Rückstände abgebaut habe. Zudem seien Rückstände durch diverse Krankenkassen mitgeteilt worden. 2014 beantragte K die Wiedergestattung der Gewerbeausübung; dies wurde abgelehnt. Ein weiterer Versuch erfolgte 2017. K beabsichtige, das Unternehmen (GmbH) seines verstorbenen Vaters fortzuführen. Das Unternehmen weise einen Mitarbeiterstamm von 70 Personen auf. Anderenfalls drohe die Auflösung des Unternehmens, da der gegenwärtige Geschäftsführer nur übergangsweise zur Verfügung stehe. Einige Krankenkassen verwiesen in diesem Zusammenhang auf weiterhin offene Forderungen aus dem o. a. Altvorgang, die auch durch eine insolvenzrechtliche Restschuldbefreiung nicht erledigt worden seien.

     

    Mit Bescheid vom 5.9.18 versagte das Bezirksamt die Bewilligung erneut, zumal auch bei der K GmbH inzwischen erhebliche Sozialversicherungsbeiträge offen waren (ca. 500.000 EUR) und ein Insolvenzantrag gestellt war.