· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen erheblicher Steuerschulden
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Da für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten aller Art von Bedeutung ist, ist es auch unbeachtlich, wenn sich ein bestimmter Anteil an den jeweiligen Steuerschulden aus Säumniszuschlägen ergibt. |
Sachverhalt
Der Antragsteller A wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis und eine erweiterte Gewerbeuntersagung durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte. A betreibt einen Croque-Laden, für den ihm eine Gaststättenerlaubnis erteilt worden ist. Darüber hinaus betreibt er unter seiner Wohnanschrift eine Unternehmensberatung.
Mit Schreiben vom 1.8.16 regte das FA gegenüber dem Bezirksamt an, dem A die Erlaubnis zum Betrieb seines Gaststättengewerbes wegen Steuerrückständen i.H. von mehr als 50.000 EUR zu untersagen. Nach einem mehrmonatigen Ruhen des Verfahrens widerrief das Bezirksamt die Gaststättenerlaubnis und ordnete die Schließung an. Zudem untersagte es die Unternehmensberatung. Ende 2018 wurden Rechtsmittel zurückgewiesen, obgleich zwischenzeitlich einige Zahlungen erbracht worden waren.
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