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  • · Fachbeitrag · Gewerbeschein

    Steuerliche Unzuverlässigkeit führt zuverlässig zur Gewerbeuntersagung

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer nicht gewährleisten kann, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs noch ein Charaktermangel. |

     

    Sachverhalt

    Die - heute 84-jährige - Klägerin K wendet sich gegen eine Gewerbeuntersagung. Mit Gewerbeanmeldung vom 15.11.09 zeigte sie zum 1.11.09 das Einzelgewerbe „Handel mit Holz und Holzteilen, Ausführung von land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen“ an. Anlässlich der Einstellungsverfügung der StA im Ermittlungsverfahren gegen den Sohn der K wegen Betrugs regte die Staatsanwaltschaft am 23.1.15 erstmals die Durchführung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen die K wegen eines Strohmannverhältnisses an.

     

    Im später ergangenen - und nun angefochtenen - Bescheid wird ausgeführt, dass sich die Gewerbetreibende bereits aufgrund ihres eigenen Verhaltens als unzuverlässig erwiesen habe, indem sie ihren steuerlichen Verpflichtungen bereits seit mehreren Jahren nicht mehr nachkomme. Wer sich in dieser Weise beharrlich verhalte, handele nicht im Einklang mit bestehenden Vorschriften und sei daher unzuverlässig.