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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer-Haftungsbescheid

    Faktischer Geschäftsführer schließt Haftung des formellen Geschäftsführers nicht aus

    | Ein Geschäftsführer ist nicht verpflichtet, sämtliche steuerlichen Angelegenheiten ohne Einschränkung selbst zu erledigen. Er kann die Erledigung anderen, sachkundigen Personen übertragen. Allerdings ist der Geschäftsführer verpflichtet, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen auferlegten steuerlichen Pflichten übertragen hat, laufend und sorgfältig zu überwachen. Dies hat das VG Schleswig-Holstein kürzlich klargestellt. |

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin (K) wendet sich erfolglos gegen einen Haftungsbescheid, mit dem ihr gegenüber als Geschäftsführerin Gewerbesteuern 2010 bis 2015 sowie steuerliche Nebenleistungen geltend gemacht werden. Für das Unternehmen wurde ein Insolvenzantrag gestellt. Später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet. Das beklagte Finanzamt (FA) meldete seine Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter an; diese wurden später vollständig zur Tabelle festgestellt, ohne dass allerdings ausreichende Zahlungen erfolgten. Das FA hörte die K für eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin an. Hierin wurde die K auch aufgefordert, diverse Fragen zu beantworten, die sie aber in der Folgezeit unbeantwortet ließ. Anschließend erging der hier streitgegenständliche Haftungsbescheid. Dabei war dem FA bewusst, dass K nur als Strohgeschäftsführerin eingesetzt war (VG Schleswig-Holstein 25.9.19, 4 A 531/17, Abruf-Nr. 214219).