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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuerhinterziehung

    Vorsatz bei der Hinterziehung von GewSt

    von Oberstaatsanwalt Dr. Jost Schützeberg, Köln

    | In einer aktuellen Entscheidung stellt der BGH klar, dass eine einschlägige Berufserfahrung alleine nicht ausreicht, um den Vorsatz hinsichtlich einer Steuerhinterziehung zu begründen. |

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte (A) war langjähriger Angestellter einer GmbH, die Schrauben produzierte. Der bei der Herstellung anfallende Metallschrott wurde von Fremdfirmen in auf dem Hof der GmbH stehenden Containern gesammelt und anschließend von diesen angekauft. Zu den Aufgaben des A, der zuletzt als Teamleiter tätig war, gehörte u. a. die Organisation der An- und Ablieferung leerer sowie voller Container durch die Fremdunternehmen, die einen Entsorgungsvertrag mit der GmbH geschlossen hatten, einschließlich der Ausstellung der dazugehörigen Lieferscheine.

     

    2011 nahm der A Kontakt zu dem Geschäftsführer einer der Fremdfirmen, der Firma H, auf und vereinbarte mit diesem, dass ab sofort bestimmte Container mit Schrott auf seinen Namen, den des A, in bar abgerechnet werden. In der Folgezeit teilte der A einem Mitarbeiter der Firma H mit, dass ein oder mehrere Container zur Abholung bereit seien. Der Schrott wurde von der Firma H abgeholt und auf deren Firmengelände bewertet und verwogen. Anschließend wurden dem A die Ergebnisse mitgeteilt, woraufhin dieser einen Container bestimmte, der nun auf seinen Namen in bar abgerechnet werden sollte. Dazu stornierte der A den bisherigen Lieferschein für diesen Container und übersandte unter der gleichbleibenden Nummer einen neuen Lieferschein für den ausgesuchten Container, ausgestellt auf seinen Namen, an die Firma H. Zur Abwicklung der Zahlungen hatte die Firma H ein Kreditorenkonto für den A auf dessen Namen eingerichtet; die Auszahlungen an ihn erfolgten in bar. Zwischen September 2013 und Dezember 2015 kam es zu 151 Schrottlieferungen, für die der A insgesamt 239.986,60 EUR erhielt. Für 2012 bis 2015 gab der A Einkommensteuererklärungen ab, in denen er die vereinnahmten Erlöse aus den Schrottlieferungen nicht angab. Gewerbesteuererklärungen gab er zu keinem Zeitpunkt ab.