· Fachbeitrag · Haftung
§ 25d UStG: Haftung für vorangegangenen Umsatz,BFH entscheidet zugunsten des Klägers
| Mit Urteil vom 10.8.17 stellt der BFH klar: Das „Kennenmüssen“ i.S. des § 25d Abs. 1 UStG muss sich im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs auf Anhaltspunkte beziehen, die für den Unternehmer den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen. |
Sachverhalt
Die Klägerin K betreibt einen Fahrzeughandel und bezog von der X-GmbH Fahrzeuge und Container, über deren Lieferung die X-GmbH im Januar 2012 abrechnete. Die USt für Januar 2012 wurde von der X-GmbH nicht entrichtet.
Geschäftsführer der X-GmbH war Y, der in der Vergangenheit auch für andere Unternehmen aufgetreten war, zu denen K Geschäftsbeziehungen unterhielt. Gegen Y ermittelte die Steuerfahndung seit 2008 wegen einer Vielzahl von Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung. Im Januar 2014 verurteilte das LG den Y wegen Umsatzsteuerhinterziehung aus den Lieferungen an K. Die Steuerfahndung hatte K spätestens am 11.1.12 über die Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt. Ob K bereits zuvor von den Ermittlungsverfahren Kenntnis hatte, war zwischen den Beteiligten streitig.
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