Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Haftung

    Die Frage ist: Sind Steuerforderungen unanfechtbar, die in der Insolvenztabelle eingetragen sind?

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Die Rechtsprechung zur Frage, ob Steuerforderungen unanfechtbar sind, die in der Insolvenztabelle eingetragen sind, ist uneinheitlich. Es sind mehrere Verfahren sind beim BFH anhängig: Nun hat das FG Köln erneut vorgelegt. Im Streitfall haftete der frühere Geschäftsführer für die Steuerverbindlichkeiten, weil weder er noch der zuständige Insolvenzverwalter der Steuerfestsetzung bzw. der Anmeldung zur Insolvenztabelle wirksam widersprochen hatten. |

    1. Reichweite der Geschäftsführerhaftung

    Dem Urteil des FG Köln (18.1.17, 10 K 3671/14, Abruf-Nr. 199552) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das FA hat nach einer BP geänderte Bescheide gegen eine GmbH erlassen. Während des finanzgerichtlichen Klageverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Das hierdurch unterbrochene Klageverfahren wurde vom Insolvenzverwalter nicht aufgenommen. Im Insolvenzverfahren widersprach der Insolvenzverwalter zwar zunächst den vom FA zur Insolvenztabelle angemeldeten Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerforderungen, nahm seinen Widerspruch im weiteren Verlauf jedoch wieder zurück, woraufhin die Steuerforderungen am 30.6.14 zur Insolvenztabelle festgestellt wurden. Der Rechtsstreit wurde daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

     

    Ein eigener Widerspruch des Klägers als Geschäftsführer der GmbH gegen die zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen wurde im Zuge des Insolvenzverfahrens nicht erhoben. Mit Schreiben vom 9.1.13 teilte das FA dem Kläger die Steuerrückstände der GmbH und die bisher erfolglos gebliebenen Beitreibungsversuche mit sowie, dass derzeit geprüft werde, ob und gegebenenfalls inwieweit der Kläger in Haftung zu nehmen sei. Zugleich forderte das FA den Kläger auf, Angaben dazu zu machen, in welchem Umfang im Haftungszeitraum ausreichende Mittel zur Tilgung der Verbindlichkeiten vorhanden gewesen und ob bzw. inwieweit damit anteilig Steuerschulden beglichen worden seien. Nachdem der Kläger auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, erging ein individueller Haftungsbescheid.