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  • · Fachbeitrag · Insolvenzordnung

    Steuerliche Haftungsfallen in der Insolvenz

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Grundsätzlich sind Geschäftsführer auch trotz Insolvenzantrag und der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung verpflichtet, Steuerrückstände zu zahlen. Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung von LSt ‒ so das FG Münster mit Beschluss vom 3.4.17. |

     

    Sachverhalt

    Die Antragsteller waren Geschäftsführer einer GmbH. Im November 2014 stellte die GmbH einen Insolvenzantrag, verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung. Das AG ordnete die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte einen RA zum Sachwalter. Zugleich ordnete es an, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. von § 37 AO sowie Zahlungen auf Beiträge zur Sozialversicherung i. S. von § 266a StGB nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen.

     

    Mit Schreiben vom 26.11.14 teilte der RA mit, dass er der Zahlung der Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung sowie der Zahlung von Steuern während des vorläufigen Insolvenzverfahrens ausdrücklich nicht zustimme. Mit Datum vom 16.11.16 erließ der Antragsgegner jeweils einen Haftungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO i. V. mit §§ 69, 34 AO gegenüber den Antragstellern für Umsatzsteuerrückstände der GmbH. Er ging bei der Berechnung des Haftungsbetrags von einer Haftungsquote von 39,10 % aus.