· Fachbeitrag · Haftung
Geschäftsführer-Haftung: Grundsatz der Allzuständigkeit und Generalverantwortlichkeit
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Steuerhaftungsrechtlich gilt der Grundsatz der Allzuständigkeit und Generalverantwortlichkeit. Einschränkungen innerhalb einer mehrköpfigen Geschäftsführung sind nur durch schriftliche Vereinbarungen möglich ‒ so das FG Münster mit Urteil vom 30.4.19. |
Sachverhalt
Der Kläger K war seit der Gründung einer GmbH bis zum 23.4.12 deren alleiniger Geschäftsführer (GF) und an dieser zu 90 % beteiligt. Die übrigen 10 % der Gesellschaftsanteile hielt sein Enkelsohn. Der faktische GF war der Sohn des K, der formal als Prokurist angestellt war. Über das Vermögen der GmbH ist im Jahr 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Steuerfahndung führte ab dem Jahr 2010 bei der GmbH eine Fahndungsprüfung durch. Diese kam zu dem Ergebnis, dass durch K und dessen Sohn erhebliche steuerliche Verkürzungen im Zeitraum vom 19.3.07 bis zum 11.7.11 bewirkt worden seien.
Das gegen K eingeleitete Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 2 StPO im Jahr 2013 endgültig eingestellt. Der Sohn des K ist wegen Steuerhinterziehung und weiterer Delikte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Strafverfahren hat er eingeräumt, dass es sich bei einzelnen bei der GmbH eingebuchten Rechnungen um „Scheinrechnungen“ gehandelt habe. Das FA erließ am 19.3.14 gegenüber K einen Haftungsbescheid über sämtliche Steuerschulden.
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