· Fachbeitrag · Haftung
Haftungsrisiken für den Strohmann
| Auch ein Geschäftsführer, der als Strohmann fungiert, die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und sich um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter nicht kümmert, haftet wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und nimmt die Nichtabführung ‒ im Sinne bedingten Vorsatzes ‒ zumindest in Kauf, so das OLG Celle mit Urteil vom 10.5.17. |
Sachverhalt
Die Beklagte B ist ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH, die ein Callcenter für Telefondienstleistungen betrieben hat. Sie widersetzt sich einer Haftungsinanspruchnahme für nicht gezahlte Sozialbeiträge, weil sie lediglich als Strohfrau fungiert habe und die Kontrolle über die Gesellschaft allein bei wirtschaftlich interessierten Hintermännern gelegen habe.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des OLG haftet B (OLG Celle 10.5.17, 9 U 3/17, Abruf-Nr. 194433). Es sei irrelevant, ob sie als „bloße Strohfrau“ fungiert habe. Dass sie die ihr als Geschäftsführerin kraft Gesetzes zustehenden Kompetenzen nicht genutzt habe, sondern diese anderen überlassen haben will, vermöge sie nicht zu entlasten. Die vom LG in Bezug genommene gegenteilige Auffassung (OLG Hamm 10.2.00, 1 Ss 1337/99, NStZ-RR 01, 173) treffe nicht zu.
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