· Fachbeitrag · Haftung
Kein Schadensersatz wegen angeblicher Falschberatung
| Eine Steuerberatungsgesellschaft haftet für eine falsche Beratung und fehlerhafte Steuererklärungen, gleich ob dafür Partner oder Angestellte verantwortlich sind. Die Einschaltung von Angestellten ist zudem berufsrechtlich unbedenklich. Die Eigenverantwortlichkeit erfordert nicht, dass der Steuerberater seine Leistungen sämtlich persönlich erbringt. |
Sachverhalt
Die Kläger, ein Ehepaar, machen gegenüber der Beklagten, einer Steuerberatungsgesellschaft, Schadenersatzansprüche von mehr als 450.000 EUR geltend, weil diese im Rahmen einer Steuererklärung und im folgenden Einspruchsverfahren Schuldzinsen zur Finanzierung eines Optionsgeschäfts nach ihrem Vorbringen fehlerhaft nicht als negative Kapitaleinkünfte deklariert haben.
Entscheidungsgründe
Das OLG wies die Klage ab (OLG München 17.5.17, 15 U 311/15). Die ursprüngliche Empfehlung der Steuerberatungsgesellschaft, auf die Geltendmachung der Schuldzinsen als Werbungskosten beziehungsweise negative Einkünfte zu verzichten, hält der Senat für gut vertretbar und damit nicht pflichtwidrig.
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