· Fachbeitrag · Haftung
Keine Anrechnung von Steuervorteilen im Schadensersatzprozess
von Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
Die Frage, ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (BGH 17.7.14, III ZR 218/13, Abruf-Nr. 142608). |
Sachverhalt
Der Kläger K erwarb durch Abschluss einer „Beitrittsvereinbarung“ eine Kommanditeinlage von 50.000 DM (25.564,59 EUR) zuzüglich 5 % Agio an der C-II KG. Er macht Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend, der ihm durch seine Beteiligungen entstanden ist. Beklagte sind: Eine WP-Gesellschaft als Treuhandkommanditistin der Kommanditgesellschaften, die auch mit den Aufgaben der Mittelverwendungskontrolle betraut war sowie die Komplementärin der Kommanditgesellschaften und die jeweiligen Geschäftsführer.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des OLG München (23.1.09, 25 U 5602/07, juris) haftet die WP-Gesellschaft wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. In Bezug auf die Höhe des von der WP-Gesellschaft zu ersetzenden Schadens hat das Berufungsgericht zutreffend auf die Differenz zwischen der eingezahlten Gesamtsumme und den erhaltenen Ausschüttungen abgestellt. Eine Anrechnung etwaiger Steuervorteile sei zu Recht verneint worden.
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