· Fachbeitrag · Haftung
Neu-Geschäftsführer muss bei Versäumnissen des Alt-Geschäftsführers schnell handeln
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Erfüllt der Geschäftsführer einer GmbH deren Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben, nicht fristgerecht, muss dessen Nachfolger im Amt des Geschäftsführers die Steuererklärung alsbald nach seiner Bestellung abgeben. Das hat das OVG NRW entschieden. |
Sachverhalt
Die Antragsgegnerin (G) nimmt den Antragsteller (A) mit einem Haftungsbescheid u. a. für die rückständige Gewerbesteuerforderung gegenüber der N. GmbH für das Veranlagungsjahr 2013 in Anspruch. A war vom 10.10.14 bis zum 22.6.15 Geschäftsführer (GF) der N. Er hat in dieser Zeit keine Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags (Gewerbesteuererklärung) für 2013 abgegeben (OVG NRW, 17.7.20, 14 B 759/20, Abruf-Nr. 217329).
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des OVG liegen die Haftungsvoraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Person des A vor. N musste die verfahrensgegenständliche Steuererklärung bis zum 31.5.14 abgeben. Da dies nicht erfolgt war, bestand diese Verpflichtung fort und war daher von A nach seiner Bestellung zum GF zu erfüllen.
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