· Fachbeitrag · Haftung
„Strohmann“ haftet für Umsatzsteuer
von RA Dr. Philipp Gehrmann, Krause Lammer Wattenberg, Berlin
§ 14 Abs. 3 S. 2 UStG ist ein Gefährdungstatbestand. Daher haftet die in einer Urkunde als Ausstellerin bezeichnete Person auch dann für USt, wenn sie nicht Unternehmerin ist, ihr die Rechnung aber im Wege der Anscheinsvollmacht zuzurechnen ist (BFH 7.4.11, V R 44/09, Abruf-Nr. 112997). |
Sachverhalt
Die (Revisions-)Klägerin begehrt die Aufhebung eines Steuerbescheids, mit dem gegen sie eine USt von mehr als 2 Mio. EUR festgesetzt wurde. Die Klägerin hatte unter ihrem Namen ein Verlagsgewerbe angemeldet. Dieser Verlag verschickte bundesweit unaufgefordert über 400.000 als Rechnungen bezeichnete Formulare für einen Eintrag in ein noch zu erstellendes Faxverzeichnis. Auf diesen Rechnungen wurde die USt offen ausgewiesen und die Klägerin als Firmeninhaberin bezeichnet. Tatsächlich war die Klägerin hingegen nur ein „Strohmann“, die gewerbliche Tätigkeit wurde durch Familienmitglieder ausgeführt. Gleichwohl haben das FA und das FG die Klägerin als Leistende i.S. des § 14 Abs. 3 S. 2 UStG angesehen.
Entscheidungsgründe
Die hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet. Nach Ansicht des BFH schuldet derjenige USt gemäß § 14 Abs. 3 S. 2 UStG, der wie ein leistender Unternehmer einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Leistung nicht selbst ausführt. Dies gelte jedenfalls solange, wie die in der Urkunde als Ausstellerin bezeichnete Person an der Erstellung der Urkunde in irgendeiner Weise mitwirkt oder ihr die Ausstellung zuzurechnen sei. Bei der Bestimmung der Eigenschaft als Aussteller seien die Grundsätze der Stellvertretung - also auch der Duldungs- und Anscheinsvollmacht - zu berücksichtigen.
Vorliegend seien die Rechnungen der Klägerin aufgrund einer Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Denn bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte die Klägerin erkennen und verhindern müssen, dass Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen versandt wurden. Zudem hätten die Rechnungsempfänger nach dem Erscheinungsbild der Rechnungen davon ausgehen dürfen, dass diese der Klägerin als Inhaberin des Gewerbes zuzurechnen gewesen seien.
Praxishinweis
Die Entscheidung gibt Gelegenheit daran zu erinnern, dass auch im Steuerstrafrecht formelle Geschäftsführer einer GmbH, der nach seiner Stellung in dem Unternehmen eher eine Randfigur ist und lediglich als Strohmann fungiert, für die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten verantwortlich ist. Kommt er seinen Pflichten nicht nach, so verwirklicht er in eigener Person den Tatbestand der Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (zuletzt BGH 14.4.10, 1 StR 105/10, PStR 10, 130).