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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Umfang der Haftung bei späterer Insolvenzanfechtung

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    Verwendet der Geschäftsführer Mittel der Gesellschaft, ohne auf künftig fällige Steuerschulden Rücksicht zu nehmen, ist das nur dann eine für den Schaden ursächliche Pflichtverletzung, wenn feststeht, dass der Steuergläubiger bei pflichtgemäßem Verhalten bei Fälligkeit der Steuerschulden befriedigt worden wäre (FG Köln 6.11.14, 13 K 1065/13, Abruf-Nr. 144239, Revision eingelegt, BFH VII R 3/15).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger waren jeweils Geschäftsführer einer GmbH. Diese war im Jahre 2011 Komplementärin und Geschäftsführerin der mittlerweile nach Insolvenz aufgelösten GmbH & Co. KG. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger als Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden einer GmbH & Co. KG haften, insbesondere inwieweit eine Haftung wegen späterer tatsächlicher oder hypothetischer Anfechtung von Zahlungen durch den Insolvenzverwalter der Steuerschuldnerin ausscheidet.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des FG liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 AO vor, auch ist die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Die Kläger haben ihre Pflichten i.S. des § 69 AO wenigstens grob fahrlässig verletzt. Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH gehören insbesondere