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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Zinsschuldnerschaft nach § 235 AO

    von Dipl.-Finw. Axel Walter, Sachgebietsleiter der Steuerfahndungsstelle und der BuStra, Halle

    Der für den Einbehalt und die Abführung der LSt verpflichtete Arbeitgeber kommt als Zinsschuldner nach § 235 AO nur in Betracht, wenn die LSt tatsächlich von ihm einbehalten, jedoch nicht an das FA abgeführt wurde (FG Sachsen-Anhalt 21.6.11, 4 V 1813/10, Abruf-Nr. 120791).

    Sachverhalt

    Die A-GmbH ist seit vielen Jahren im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung tätig und beschäftigt eine Vielzahl von Arbeitnehmern. Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen die Geschäftsführer der A-GmbH wurde festgestellt, dass der in der Lohnbuchhaltung ausgewiesene Lohnaufwand wesentlich geringer war als der in der Finanzbuchhaltung. Die Arbeitnehmer hatten ihren jeweiligen Lohn stets in Form von Barschecks erhalten, wobei die Nettozahlungen an die Arbeitnehmer immer höher waren als die verbuchten Nettolöhne. LSt wurde in beiderseitigem Wissen und Einverständnis der Geschäftsführer und der Arbeitnehmer nicht einbehalten.

     

    Durch Auskunftsersuchen an die beteiligten Banken konnte ermittelt werden, dass es sich bei den Summen in der Finanzbuchhaltung um die tatsächlich an die Arbeitnehmer geleisteten Lohnzahlungen handelte. Die Differenzbeträge zwischen der Lohn- und der Finanzbuchhaltung wurden nachträglich der LSt unterworfen. Daraufhin erließ das FA gegen die A-GmbH einen Haftungsbescheid über LSt, SolZ und KiSt nach § 42d Abs. 1 EStG und im Anschluss an die Ermittlungen einen Bescheid über Hinterziehungszinsen nach § 235 AO.