· Fachbeitrag · Handakten
Müssen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ihre Handakten herausgeben?
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Die zu Steuerberatern und Rechtsanwälten ergangene Rechtsprechung betreffend deren Handakte ist auch auf Wirtschaftsprüfer übertragbar. Das hat das OLG Stuttgart entschieden. |
Sachverhalt
Der Kläger (K) macht als Insolvenzverwalter einer AG und einer GmbH im Rahmen der Stufenklage im Wesentlichen zunächst Ansprüche auf Auskunft über den Inhalt von und Einsicht in Handakten aus Mandaten geltend, um etwaige Schadenersatzansprüche vorzubereiten. Die Handakten betrafen u. a. die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen sowie eine forensische Sonderprüfung. Die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) war seit 2009 Abschlussprüferin und erteilte bis 2018 uneingeschränkte Bestätigungsvermerke. Nachdem neuerliche Testate versagt wurden, scheiterten Verhandlungen über eine Kreditfazilität, sodass die Finanzierung nicht mehr gewährleistet war, um die Geschäftstätigkeit fortzuführen. Die AG beantragte wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Wenig später stellte auch die GmbH einen Insolvenzantrag. Die WPG ist dem Auskunftsantrag entgegengetreten. Die ehemaligen Mandantinnen hätten einen Großteil der maßgeblichen Unterlagen bereits in Besitz und betrieben unzulässige Ausforschung. Das LG hat den Anträgen stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung der WPG war teilweise erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Der Tenor des Urteils des LG erhält Einschränkungen wie: „Hiervon ausgenommen sind Inhalte der Handakte, die später nicht herauszugeben sind, interne Arbeitspapiere (enge Auslegung, vgl. Urteilsgründe; liegen nicht vor, wenn sie nicht lediglich dem internen Gebrauch dienen, sondern auch zu Dokumentationszwecken im Interesse des Mandanten angelegt wurden), Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke des Beraters, Sammlungen vertraulicher Hintergrundinformationen, Briefwechsel zwischen der Beklagten und den Insolvenzschuldnerinnen, Notizen über Gespräche mit den Mandanten, Schriftstücke, die ein Mandant bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt“ (OLG Stuttgart 12.12.23, 12 U 216/22, Abruf-Nr. 241031).
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