· Fachbeitrag · Hessisches Landesarbeitsgericht
Haftung bei Mindestlohnunterschreitung
| Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat am 1.6.11 die Klage einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft, die die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes einzog, abgewiesen (18 Sa 1847/10, Abruf-Nr. 113338 ). Die Klägerin begehrte von der Beklagten für einzelne Monate der Jahre 2006 bis 2008 zusätzliche Beiträge zum Sozialkassensystem der Bauwirtschaft, wobei die Höhe des für kurzzeitig beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer zu entrichtenden Beitrags in Streit stand. |
Wird die LSt vom Arbeitgeber nach § 40a Abs. 1 EStG unter Verzicht auf Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei nur kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern pauschal erhoben, bestimmt § 18 Abs. 4a, 3. Alt. VTV, dass als maßgeblicher Bruttolohn für die Berechnung des Beitrags der nach § 40a EStG pauschal zu versteuernde Bruttolohn anzusetzen ist. Entsprechenden Zahlungspflichten ist die Beklagte vorliegend - unstrittig - nachgekommen. Die Klägerin ist allerdings der Auffassung, dass die Beklagte über die gezahlten Beiträge hinaus höhere Beiträge schulde, da sie nicht den tariflich geschuldeten Mindestlohn gezahlt habe. Daran anknüpfend setzt sich das LAG eingehend mit der Frage auseinander, wie sich das ausgewiesene „Steuer-Brutto“ auf den tariflichen Mindestlohn auswirkt.