· Fachbeitrag · Illegale Beschäftigung
§ 266a StGB: Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung
Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen, die den Tatbestand des § 266a Abs. 2 StGB erfüllen, wirkt die Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung regelmäßig nicht tatbestandsausschließend (BGH 11.8.11, 1 StR 295/11, Abruf-Nr. 113136). |
Sachverhalt
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, für die in den „Drückerkolonnen“ seines Betriebs beschäftigten Personen keine Sozialbeiträge abgeführt zu haben. Gegen seine erstinstanzliche Verurteilung wegen Vorenthaltens von Sozialbeiträgen gemäß § 266a StGB wandte er mit der Revision ein, dass ihm die Zahlung der Beiträge unmöglich gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Der 1. Strafsenat sah keine Anhaltspunkte für das behauptete Fehlen der Zahlungsfähigkeit. Unabhängig davon - so führt der Senat obiter dictum aus - wirke die Unmöglichkeit und die Unzumutbarkeit der Beitragsentrichtung ohnehin nicht tatbestandsausschließend. Denn anders als im originären Anwendungsbereich des § 266a Abs. 1 StGB (BGH 28.5.02, 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318) lägen in diesen Fällen betrugsähnliche Handlungen nach § 266a Abs. 2 StGB vor. Einschlägige Tathandlungen seien insoweit diejenigen des
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