· Fachbeitrag · Innergemeinschaftliche Lieferungen
EuGH verschärft Rechtsprechung zur Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
von RA Dr. Daniel Kaiser, FA StR, KMLZ, München
Der EuGH (18.12.14, C-131/13, Schoenimport „Italmoda“ Mariano Previti vof, Abruf-Nr. 143769) hat seine Rechtsprechung bezüglich der Versagung der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung verschärft und nimmt nun Umsatzketten auch mitgliedstaatsübergreifend in den Blick. |
Sachverhalt
Die niederländische Gesellschaft Italmoda führte Handelsgeschäfte mit Datenverarbeitungsmaterial durch, welches Italmoda in den Niederlanden und in Deutschland erwarb und an italienische Kunden veräußerte. Das in den Niederlanden bezogene Material erklärte Italmoda ordnungsgemäß und machte den Vorsteuerabzug geltend. Streitgegenstand waren die Ankäufe aus Deutschland: Diese erwarb Italmoda unter Verwendung ihrer niederländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Material wurde direkt von Deutschland nach Italien befördert. Demnach unterlag der Erwerb der niederländischen Umsatzsteuer.
Italmoda hätte in Deutschland eine innergemeinschaftliche Lieferung und in den Niederlanden einen innergemeinschaftlichen Erwerb erklären müssen. Das hatte Italmoda jedoch unterlassen. Auch die italienischen Kunden meldeten in Italien ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe nicht an, die italienischen Steuerbehörden versagten ihnen insofern das Recht auf Vorsteuerabzug.
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