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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Haftung als faktischer Geschäftsführer

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Krause & Kollegen, Berlin

    Für die Tatbestandsverwirklichung des § 35 AO reicht es aus, wenn eine Person nach außen hin so auftritt, als könne sie umfassend über fremdes Vermögen verfügen, und sie faktisch die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnimmt (FG Köln 17.1.14, 13 V 3359/13, Abruf-Nr. 141480).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller wurde für die Steuerschulden der GmbH in Liquidation in Anspruch genommen. Die GmbH wurde am 30.9.10 vom Kläger/Antragsteller K und seiner zu diesem Zeitpunkt knapp 72 Jahre alten Mutter gegründet. Zur Geschäftsführerin und späteren Liquidatorin wurde die Mutter des K berufen. Der Geschäftsgegenstand der GmbH war der Groß- und Einzelhandel mit EDV-Artikeln. Die beiden von der Mutter des K unterschriebenen KSt-Erklärungen weisen den K als gesetzlichen Vertreter aus. Der Fragebogen anlässlich der Gründung einer Kapitalgesellschaft weist die Mutter des K als Geschäftsführerin und K als Empfangsbevollmächtigten aus. In den GewSt-Erklärungen ist K als gesetzlicher Vertreter angegeben.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des FG bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass der im Haftungsbescheid geltend gemachte Fiskalschaden in voller Höhe kausal durch das schuldhafte Fehlverhalten des K ausgelöst ist. Es bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an der Qualifikation des Antragstellers als faktischer Geschäftsführer i.S. des § 35 AO. Danach reicht es aus, wenn eine Person nach außen hin so auftritt, als könne sie umfassend über fremdes Vermögen verfügen und sie faktisch die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnimmt (BFH 9.1.13, VII B 67/12, BFH/NV 13, 898). Bereits eine beherrschende Stellung als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann eine Verfügungsberechtigung vermitteln. Da nach § 35 AO derjenige, der im eigenen oder fremden Namen auftritt, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters zu erfüllen hat, soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann, reicht die rechtliche Verfügungsbefugnis aus, wie sie z.B. durch ein Rechtsgeschäft im Rahmen einer Bevollmächtigung eingeräumt werden kann. Das Innenverhältnis zum Vollmachtgeber ist unbeachtlich. Selbst ein ausdrückliches internes Verbot, steuerliche Pflichten zu erfüllen, kann den Verfügungsberechtigten nicht aus einer Pflichtenstellung entlassen. Auch eine Generalvollmacht und ein Auftreten in Einspruchs- und Klageverfahren können zur Annahme einer Verfügungsberechtigung führen.