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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Insolvenzanfechtung der Zahlung einer Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung

    In der Zahlung einer wegen einer Steuerhinterziehung verhängten Geldstrafe kann eine anfechtbare Rechtshandlung i.S. von § 133 Abs. 1 InsO liegen (OLG Zweibrücken 17.5.13, 2 U 86/12, Abruf-Nr. 133518).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 16.800 EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.08 zu zahlen. Der Kläger hat gegen das Land einen Anspruch auf Rückerstattung der wegen einer Steuerhinterziehung gezahlten Geldstrafe aus § 143 Abs. 1 InsO, § 133 InsO. Durch die Zahlung der Geldstrafe wurden die anderen Gläubiger benachteiligt, weil die Insolvenzmasse geschmälert wurde. Das Land kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Schuldner die Geldstrafe aus dem pfändungsfreien Teil seines Einkommens bezahlt habe.

     

    Praxishinweis

    Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte; diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Eine Rechtshandlung in diesem Sinne liegt auch in der Zahlung einer Geldstrafe. Der BGH (14.10.10, IX ZR 16/10, PStR 11, 7) hat die Zahlung von Geldstrafen ausdrücklich den Regeln über die Insolvenzanfechtung unterworfen. Dabei hat er keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Anfechtungstatbeständen getroffen. Im Übrigen hat der BGH (5.6.08, IX 17/07, NJW 08, 2506) ausgeführt, dass § 133 Abs. 1 InsO kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger oder irgendeine Art von Treu- oder Sittenwidrigkeit voraussetzt.

     

    Für den beim Schuldner erforderlichen Benachteiligungsvorsatz reicht es aus, dass dieser im Sinne eines bedingten Vorsatzes die Benachteiligung der Gläubiger wenigstens als notwendige Nebenfolge billigend in Kauf nimmt. Vorliegend hatte das beklagte Land nicht hinreichend substantiiert bestritten, dass es zum Zeitpunkt der Zahlungen auf die Geldstrafe keine Kenntnis von der drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. Nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird die Kenntnis des Begünstigten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte. Dabei muss sich das beklagte Land nicht bereits von vorneherein das Wissen der Mitarbeiter aller seiner Behörden zurechnen lassen. Es kommt vielmehr auf das Wissen des jeweils zuständigen Bediensteten an, wobei das jeweilige Wissen der einzelnen Bediensteten einer Behörde dieser insgesamt zugerechnet wird. Eine Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Behörden ist dabei von weiteren Voraussetzungen abhängig, auch wenn diese demselben Rechtsträger angehören (BGH 30.3.11, IX ZR 155/08, DB 11, 1745).(CW)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 35 | ID 42372689