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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Keine Aufklärungspflicht über Haftungsrisiko für Geschäftsführer durch Steuerberater

    Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, seinen als GmbH-Geschäftsführer tätigen Mandanten auf das Risiko einer persönlichen Haftung aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. hinzuweisen (OLG Celle 10.10.12, 4 U 36/12, Abruf-Nr. 130110).

    Sachverhalt

    Der Kläger K1 war Geschäftsführer, der Kläger K2 faktischer Geschäftsführer der H-GmbH. Die GmbH war bereits im Jahr 2004 überschuldet. Nach der Insolvenz der GmbH erstritt der Insolvenzverwalter ein Urteil gegen die Kläger, mit dem diese gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. zur Zahlung von 40.538,30 EUR verurteilt wurden. Mit der Klage machen die Kläger den Betrag der titulierten Forderung, Zinsen auf die Hauptforderung sowie die eigenen Rechtsanwaltskosten des Vorprozesses gegenüber dem Beklagten als Schadensersatz geltend. Er soll seine Pflichten als Steuerberater verletzt haben.

     

    Entscheidungsgründe

    Auch vor dem OLG blieb die Klage erfolglos. Den Geschäftsführern steht kein Anspruch aus § 280 BGB i.V. mit dem Steuerberatervertrag zu. Der beklagte Steuerberater habe keine Pflichtverletzung begangen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die Kläger darauf hinzuweisen, dass ein Rückzahlungsanspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG durch den Insolvenzverwalter drohte, falls die H-GmbH ein Darlehen an die Tochter des K2 zurückzahlen würde. Denn die Kläger seien insoweit nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Sie hätten diese ihnen als Geschäftsführern bekannte Pflicht selbst bedenken müssen.

     

    Praxishinweis

    § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. - der für Altverfahren noch immer von Bedeutung ist - bestimmte, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet ist, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies galt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren.

     

    In seiner Urteilsbegründung weist das OLG Celle ergänzend darauf hin, dass ein Steuerberater seinen Mandanten auch nicht darüber unterrichten muss, dass eine persönliche Inanspruchnahme wegen der Nichtabführung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge droht. Denn vom Schutzzweck des Steuerberatungsvertrags sei es nicht gedeckt, dass der Steuerberater bei unrichtigen wirtschaftlichen Bewertungen und Zukunftsprognosen auch für den Schaden haftbar sein soll, der dadurch entsteht, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft in einem Bereich, den er eigenverantwortlich zu gestalten und zu überwachen hat, seine gesetzlich festgelegten Pflichten verletzt. Ein Steuerberater sei grundsätzlich nur zur steuerlichen Beratung verpflichtet; der Hinweis auf eine Überschuldung und ein einzuleitendes Konkursverfahren liege außerhalb des eigentlichen Bereichs der Steuerberatung. Eine Belehrung sei nur erforderlich, wenn dem Mandanten - in steuerlicher Hinsicht - erkennbar rechtliche oder wirtschaftliche Risiken drohen. (CW)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 37 | ID 36287320