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  • · Nachricht · Insolvenzordnung

    Steuerschulden und Zahlungsunfähigkeit

    | Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO sind ratierende Verbindlichkeiten in nominaler Höhe einzubeziehen, wenn die Ratenabrede in Kenntnis des offen gelegten Unvermögens abgeschlossen wurde, die uneingeschränkt fällige Forderung zu begleichen (OLG Saarbrücken 10.7.12, 4 U 212/11, Abruf-Nr. 130109 ). |

     

    Der Insolvenzverwalternimmt das beklagte Land auf Rückerstattung erhaltener Steuerzahlungen in Anspruch. Zum 19.12.07 beliefen sich die Steuerrückstände der Schuldnerin auf knapp 25.000 EUR. Aufgrund einer zuvor getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung leistete die Schuldnerin im Zeitraum Februar bis April 2008 Zahlungen von insgesamt 15.000 EUR. Darüber hinaus erbrachte die Schuldnerin im Juni/Juli weitere Zahlungen auf rückständige Steuern, die das Finanzamt am 2.2.09 wieder an den Kläger zurückerstattete.

     

    Die Berufung des Klägers blieb hinsichtlich der Zahlungen erfolglos, da das LG in für den Senat bindender Weise die Kenntnis des beklagten Landes vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht als erwiesen erachtet hat.

     

    Eine erfolgreiche Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Schuldner die anfechtbare Rechtshandlung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dieser Benachteiligungsvorsatz ist nachgewiesen, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Folge seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - gekannt und gebilligt hat. Hierbei handelt ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Jedoch ist der Benachteiligungsvorsatz auch schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt.

     

    Zahlungsunfähigkeit i.S. von § 17 InsO liegt zum einen dann vor, wenn der Schuldner innerhalb von drei Wochen nicht mindestens 90 Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten erfüllen kann. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen ist im Regelfalle die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz erforderlich. Allerdings ist die Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Hierbei reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus. Dies gilt selbst dann, wenn die tatsächlich noch geleisteten Zahlungen beträchtlich sind, diese aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Auch die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe.

    Quelle: ID 42727037

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