· Fachbeitrag · Kammergericht Berlin
Flucht - Fluchtwille - Fluchtgefahr
| Der Haftgrund der Flucht ist anzunehmen, wenn sich der Beschuldigte von seinem bisherigen räumlichen Lebensmittelpunkt absetzt, um unerreichbar zu sein ( KG Berlin 20.2.15, 4 Ws 20/15, Abruf-Nr. 144681 ). |
Der Haftgrund enthält das Erfordernis des Willens, sich dem Strafverfahren - dauernd oder zumindest für eine längere Zeit - zu entziehen. Wer also aus verfahrensunabhängigen Gründen,
- ohne Wissen der Strafbarkeit eines Verhaltens,
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