· Fachbeitrag · Kammergericht Berlin
Keine Halbstrafe für Steuerstraftäter
| In Fällen hoher Steuerschäden kann eine Strafaussetzung zur Bewährung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe in besonderem Maße auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue beeinträchtigen. Darauf weist das KG mit Beschluss vom 17.3.17 hin (5 Ws 67/17, Abruf-Nr. 195106 ) und hob auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des LG auf. Es hat damit den Antrag des Verurteilten abgelehnt, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. |
Der Beschwerdegegner B verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und fünf Monaten. Er wurde wegen 2.785 Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels verurteilt, davon in 960 Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und in 974 weiteren Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung. B war Mitglied einer international agierenden Bande, die Waren aus Asien in das Bundesgebiet einschleuste und Abgaben (Zoll, Antidumping-Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) i. H. von etwa 67 Mio. EUR hinterzog. Die Hälfte dieser Strafe ist seit dem 16.9.16 vollstreckt.
Die Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung schon nach Verbüßung der Hälfte der Strafe gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung im Strafvollzug das Vorliegen besonderer Umstände ergibt, die über eine günstige Prognose nach § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB hinausgehen. In die Gesamtwürdigung fließen Gesichtspunkte der Schuldschwere, der Generalprävention und damit der Verteidigung der Rechtsordnung ein. Es ist darauf abzustellen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen würde, sodass für die Aussetzung sprechende rein täterbezogene Umstände ausnahmsweise zurücktreten müssen.(CW)