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  • 13.12.2022 · Nachricht · KG Berlin

    Einstellung gem. § 206b StPO: Einziehung nicht mehr vollstreckbar

    | Wird das Verfahren nach Zurückverweisung durch den BGH vom Tatgericht aufgrund einer durch Gesetzesänderung bewirkten Geldwäsche-Straflosigkeit gem. § 206b StPO eingestellt, ist die Vollstreckung auch einer rechtskräftig gewordenen Wertersatzeinziehung unzulässig. Darauf weist das KG Berlin hin (25.2.22, 2 Ws 20/22, 161 AR 19/22, Abruf-Nr. 229933 ). |