· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Ersparte Aufwendungen sindkeine Vortat der Geldwäsche mehr
von RD David Roth, LL.M. oec., Köln
| Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass durch Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen ab dem 18.3.21 kein taugliches Tatobjekt i. S. d. § 261 Abs. 1 StGB mehr sind. Ein wegen Geldwäsche hinterzogener Steuern erlassener Vermögensarrest i. H. von 485.000 EUR war daher aufzuheben. |
Sachverhalt
In einem Geldwäsche-Verfahren gegen den Beschuldigten ordnete das AG auf Antrag der StA im Dezember 2020 einen Vermögensarrest nach § 111e Abs. 1, § 111j Abs. 1 StPO i. H. von 485.000 EUR an. Zur Begründung des Verdachts der Geldwäsche führte das AG aus, der Beschuldigte habe aus Steuerhinterziehungen stammende Steuerersparnisse über sein Firmenkonsortium verschoben und so versucht, die Gelder zu legalisieren und vor den Behörden zu verbergen. Das LG bestätigte im April 21 die Auffassung des AG. Mit seiner weiteren Beschwerde zum OLG verfolgt der Beschuldigte die Aufhebung des Arrestes weiter.
Entscheidungsgründe
Das OLG gibt dem Beschuldigten recht (26.5.21, 4 Ws 53/21, Abruf-Nr. 223063). Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermögensarrests gem. § 111e Abs. 1 StPO liegen nicht (mehr) vor. Anders als zum Zeitpunkt der Anordnung des Arrests durch das AG besteht der Verdacht der Geldwäsche gem. § 261 StGB nicht mehr. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung zum 18.3.21. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten rechtfertigt nach § 261 StGB n.F. (durch das am 18.3.21 in Kraft getretene „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ vom 9.3.21 [BGBl. 2021 Teil 1, S. 327 ff.]) nicht mehr die Annahme, dass sich der Beschuldigte wegen Geldwäsche strafbar gemacht hat. Nach § 261 Abs. 1 StGB n.F. sind hinterzogene Steuern in Form ersparter Aufwendungen keine tauglichen Tatobjekte der Geldwäsche mehr.
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