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  • 17.02.2021 · Fachbeitrag · KG Berlin

    Vermögensarrest: Sicherungsbedürfnis bei Kassenmanipulation

    | Beim Vermögensarrest muss eine Nichtabhilfeentscheidung des erstentscheidenden Gerichts (mit der die Sache der nächsten Instanz vorgelegt wird) i. d. R. nicht begründet werden. Eine Begründung ist aber erforderlich, wenn die Beschwerde des unterlegenen Beteiligten gegen die Ausgangsentscheidung mit erheblichem neuen Vorbringen verbunden ist (hier: Vorlage zwischenzeitlich erstellter Betriebsprüfungsberichte des FA). Darauf weist das KG Berlin hin (2.6.20, 4 Ws 21/20, Abruf-Nr. 218807 ). |