· Nachricht · Landessozialgericht Baden-Württemberg
Sozialversicherungsrechtlicher Status
| Das LSG Baden-Württemberg (21.6.18, L 13 R 127/17, Abruf-Nr. 204891 ) hat sich zum sozialversicherungsrechtlichen Status einer Bedienung und Küchenhilfe in einem Spielcasino geäußert und entschieden, dass die DRV zu Recht festgestellt hat, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge und die Erhebung der Säumniszuschläge seien rechtmäßig. |
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (24.1.07, B 12 KR 31/06 R) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
Nach § 28p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle 4 Jahre. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden.(CW)