27.06.2022 · Fachbeitrag · Landessozialgericht NRW
Sozialbehörde darf Ermittlungen des HZA übernehmen
| Das LSG NRW (16.3.20, L 8 BA 195/19 B ER, Abruf-Nr. 217277 ) weist auf Folgendes hin: Sozialbehörden – etwa die dt. Rentenversicherung – dürfen die Ermittlungen des HZA übernehmen, ohne zwingend eigene Ermittlungen anstellen zu müssen. Es sei zulässig, nur die Ergebnisse der Ermittlungen des HZA heranzuziehen, auf dieser Grundlage die eigene Prüfung nach § 28p SGB IV durchzuführen und durch Verwaltungsakt abzuschließen. |
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