Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Landgericht Nürnberg

    Strafzumessung: Hinterziehung von Zollabgaben, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer

    | Mit Urteil vom 21.5.15 hat das LG Nürnberg (3 KLs 504 Js 404/14) in einem steuerstrafrechtlichen Umfangsverfahren zehn Angeklagte zu teilweise langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Hierbei werden die Strafzumessungsvorgaben des BGH zum Teil deutlich überschritten. |

     

    Das LG verhängte gegen die Angeklagten zum Teil drakonische Strafen. So wurden beispielsweise zwei der zehn Angeklagten wegen Steuerhinterziehung von rund 500.000 EUR zu Freiheitsstrafen von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam bei dieser Strafhöhe nicht mehr in Frage. Der BGH hat - seit 2008 - Leitlinien für die Strafzumessung bei Steuerhinterziehungen entwickelt. Hierbei wurde die Regel vorgegeben, dass grundsätzlich bei Verkürzungen von mehr als 1 Mio. EUR keine Freiheitsstrafe im bewährungsfähigen Bereich mehr verhängt werden soll. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei Verkürzungen unterhalb der Millionengrenze automatisch Bewährungsstrafen verhängt werden. Entsprechend hat auch das LG Vollzugsstrafen ausgeurteilt, obwohl die Millionengrenze in Bezug auf die Verkürzungssumme nicht erreicht war.

     

    Bemerkenswert sind auch die Ausführungen des LG zur Berechnung der Verkürzungsbeträge: Zwei der Angeklagten hatten Shisha-Tabak aus den Vereinigten Arabischen Emiraten eingeführt. Bei der Einfuhr wurde von diesen eine zu geringe Warenmenge angegeben, sodass etwa 6,8 Tonnen Tabak von den Zollbehörden nicht erfasst wurden. Der Tabak wurde anschließend in ein Steuerlager aufgenommen und später an einen Mitangeklagten weiterverkauft.

     

    Steuerlager sind Orte, an und von denen Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen (§ 5 TabStG). Die Tabakwaren können nach §§ 11 ff. TabStG unter Steueraussetzung vom Drittland in ein Steuerlager und beispielsweise von einem Steuerlager in ein anderes gebracht werden. Vereinfacht dargestellt könnte man ein Steuerlager als Drittlands-Exklave auf deutschen Boden ansehen. Werden Tabakwaren physisch nach Deutschland gebracht und in ein Steuerlager eingelagert bleiben diese Drittlandswaren, Zoll und Steuern fallen nicht an. Dies ändert sich nur bei Unregelmäßigkeiten während der Transportwege (§ 14 TabStG).

     

    Das LG verurteilte die Angeklagten zunächst wegen der Nichtdeklaration der 6,8 Tonnen Tabak wegen Einfuhrschmuggels in Bezug auf Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer. Nach Ansicht des LG habe der A dem geschmuggelten Tabak durch Aufnahme in das Steuerlager darüber hinaus den „Anschein der Legalität“ gegeben (LG Nürnberg 21.5.15, a.a.O., S. 300 (Gliederungspunkt H. II. 4). Dies führe dazu, dass der Shisha-Tabak bei späterer Entnahme aus dem Steuerlager erneut mit TabakSt zu belegen sei. Das LG stützt seine Argumentation dabei auch auf § 15 Abs. 3 Nr. 2 TabStG. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 TabStG entsteht die Steuer nicht, wenn versteuerte Waren mit Steuerzeichen in ein Steuerlager aufgenommen werden und später wieder entnommen werden. Im Umkehrschluss folge daraus, dass Steuer anfällt, da die Waren vor Aufnahme in das Lager nicht versteuert waren.

     

    Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Es darf mit Spannung erwartet werden, wie sich der BGH in dieser Frage positioniert. Entscheidend ist dabei Folgendes:

     

    • Kann in Bezug auf ein und dieselbe Ware zweimal wegen der Hinterziehung von Tabaksteuer verurteilt werden? Hätte der Steuerpflichtige die Ware nach der Einfuhr in einer normalen Lagerhalle gelagert, wäre nur bei der Einfuhr selbst Tabaksteuer angefallen. Kann dies anders sein, wenn die Ware in einem Steuerlager zwischengelagert wird?

     

    • Durch die mehrfache Berechnung von Tabaksteuern ist der Steuerverkürzungsbetrag wesentlich höher als der eigentliche Warenwert. Liegt hier ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor?
    Quelle: ID 43659816

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents