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  • 17.06.2024 · Nachricht · LG Lübeck

    Staatskasse trägt bei Arrestaufhebung wegen Zeitablaufs die Kosten

    | Wird ein Vermögensarrest wegen Unverhältnismäßigkeit auf Beschwerde des Beschuldigten aufgehoben, trägt die Staatskasse die Kosten dieses Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, § 464 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO analog (LG Lübeck 6.3.24, 6 Qs 2/24, Abruf-Nr. 241176 ). |