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  • · Nachricht · LG Nürnberg-Fürth

    Grenzüberschreitender Kindergeld-Fall: notwendige Verteidigung

    | Wird der Beschuldigte wegen Steuerhinterziehung beim Kindergeld verfolgt, liegt bei grenzüberschreitendem Sachverhalt ‒ hier in Form einer Koordinierung der Ansprüche zweier EU-Staaten gem. Art. 68 VO (EG) 883/2004 ‒ regelmäßig ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Darauf weist das LG Nürnberg-Fürth in einer aktuellen Entscheidung hin (23.7.21, 12 Qs 45/21, Abruf-Nr. 223864 ). |

     

    Es liege ein Fall mit besonderer Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage vor, § 140 Abs. 2 StPO. Im zu beurteilenden grenzüberschreitenden Sachverhalt seien Normen des EStG (§ 62 EStG) sowie der VO (EG) 883/2004 (29.4.04, ABl. L 166/1) anzuwenden. Zudem waren Kindergeldansprüche nach den nationalen Regelungen zweier Staaten (Deutschland und Italien) zu prüfen. Hiermit sei ‒ so das LG ‒ ein juristischer Laie regelmäßig überfordert und folglich eine notwendige Verteidigung geboten.

     

    Beachten Sie | Neben der Begründung der Pflichtverteidigung kann die Argumentation des LG („Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage“) auch für einen fehlenden Vorsatz des Beschuldigten herangezogen werden, insbesondere wenn es sich um geschäftlich/steuerlich unerfahrene Personen handelt. Ob jeder grenzüberschreitende Sachverhalt (etwa bei DBA, etc.) auch bei geschäftlich erfahrenen Unternehmern/Gewerbetreibenden ebenso eine notwendige Verteidigung erforderlich macht, ist demgegenüber fraglich.(DR)

    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 217 | ID 47558454