· Fachbeitrag · LG Rostock
Kein Betrug mit Corona-Soforthilfe bei Mitursächlichkeit
| Das LG Rostock hat entschieden, dass ein Betrug bei unberechtigt erhaltenen Corona-Soforthilfen ausscheidet, wenn die Pandemie zumindest mitursächlich für den Liquiditätsengpass des subventionierten Unternehmens war (19.8.20, 18 Qs 115/20, Abruf-Nr. 219380 ). |
Ein Gastwirt G hatte Corona-Soforthilfe beantragt. Es gab aber mehrere Pfändungen aus Januar 20, die finanzielle Schwierigkeiten auch schon vor der Pandemie belegten. Dennoch hat das LG einen Betrugsverdacht verneint. Der Antragstext, in dem der G versichert hatte „…, dass die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung der Pandemie vom Frühjahr 20 ist“, enthalte nicht die Aussage, dass diese alleinige Ursache für die schlechte wirtschaftliche Situation des Unternehmens sei oder die Situation erst seit der Pandemie bestehe. Dies folgert das LG aus dem Begriff „Folgewirkung“. Auch aus dem Gesamteindruck des Förderformulars gehe nicht hervor, dass eine Erklärung dahingehend erwartet werde, dass die Pandemie alleinige Ursache für die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sei. Dementsprechend hatte der G keine falsche Versicherung abgegeben, obwohl sein Unternehmen bereits im Januar 20 wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt hatte.
MERKE | Es kommt damit auf die Formulierungen im Antragsformular an. Werden wie im vorliegenden Fall (Land Mecklenburg-Vorpommern) ähnliche Formulierungen auch in Antragsformularen anderer Länder verwendet, dürfte bei Mitursächlichkeit auch dort eine Betrugsstrafbarkeit ausscheiden. Nur wenn eindeutige Textformulierungen verwendet werden, wäre ggf. anders zu entscheiden. Im Übrigen dürfte statt eines Betruges eher (der speziellere) Subventionsbetrug einschlägig sein.(DR) |