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  • · Nachricht · LG Wiesbaden

    Cum-/Ex-Verfahren: „Erhebung“ der KapErtSt konkludent erklärt

    | Steuerlich erheblich sind Tatsachen, wenn sie herangezogen werden müssen, um einen Besteuerungstatbestand auszufüllen und damit Grund und Höhe des Steueranspruches beeinflussen, oder wenn sie das FA sonst veranlassen, auf den Steueranspruch einzuwirken. Steuerlich erhebliche Tatsachen können sowohl ausdrücklich als auch konkludent erklärt werden (LG Wiesbaden 10.12.20, 6 KLs - 1111 Js 27125/12, Abruf-Nr. 223195). |

     

    Die „Anlage WA“ zur KSt-Erklärung verdeutliche, so das LG, dass sich die (dort eingetragenen) zur Anrechnung auf die KSt angemeldeten KapErtSt-Beträge auf tatsächlich „erhobene“ ‒ mithin für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge einbehaltene ‒ Kapitalertragsteuern bezögen. Auf die Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer an das FA komme es nicht an (BFH, 23.4.96, VIII R 30/93, juris; FG Hessen, 10. 3.17, 4 K 977/14, juris).

     

    Dadurch, dass der Angeklagte (A) die anzurechnende KapErtSt in die relevante Anlage WA eingetragen habe, habe er diesen Miterklärungsgehalt des Steuerformulars genutzt und zumindest konkludent erklärt, dass die Beträge nach den geltenden Bestimmungen „erhoben“ worden seien. Da eine solche „Erhebung“ jedoch nicht vorlag, hatte der A unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht. Der konkludente Erklärungsgehalt der Steuererklärung war vom A auch nicht durch eine Darstellung der vollständigen Tatsachen ‒ etwa in einem gesonderten Begleitschreiben an das FA ‒ richtiggestellt worden. (DR)

    Quelle: ID 47492127