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Firmenfitnessprogramm: Teilnahme kann steuerfrei sein
| Die 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können (BFH 7.7.20, VI R 14/18). |
Der Arbeitgeber ermöglichte seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 EUR zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen waren. Die Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von 16 EUR bzw. 20 EUR. Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge bei der Lohnbesteuerung außer Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Das FA war dagegen der Meinung, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Firmenfitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe“ zugeflossen. Daher sei die 44 EUR-Freigrenze überschritten. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer dem Pauschsteuersatz von 30 Prozent. Weder das FG noch der BFH folgten dieser Ansicht.
Den teilnehmenden Arbeitnehmern ist der geldwerte Vorteil als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber hat sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend dadurch erfüllt, dass er eine Trainingsmöglichkeit eingeräumt hat. Unter Berücksichtigung des Eigenanteils der Arbeitnehmer ist daher die 44 EUR-Freigrenze eingehalten worden. Folge: Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm ist nicht zu versteuern.