· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Steuerhinterziehung kann den Job kosten
von RD David Roth, LL.M. oec.
Wer als Arbeitnehmer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis erhöht, muss mit einer Kündigung rechnen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis oder sogar mit Zustimmung des unmittelbar Vorgesetzten handelt (ArbG Kiel 7.1.14, 2 Ca 1793 a/13, Abruf-Nr. 140764). |
Sachverhalt
Die Klägerin war seit mehreren Jahren als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin bei einem überregional tätigen Reinigungsunternehmen beschäftigt. Ihre Tätigkeit rechnete Sie - zumindest in Teilen - über zwei andere „400 EUR“-Mitarbeiterinnen ab. Diese zahlten das erhaltene Entgelt anschließend an die Klägerin aus. Durch diese Praxis ersparte die Klägerin Steuern und Sozialleistungen. Als der Geschäftsführer von der rechtswidrigen Abrechnungspraxis Kenntnis erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Klägerin macht die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Sie behauptete, dass der für sie unmittelbar vorgesetzte Betriebsleiter die Abrechnungspraxis vorgeschlagen habe und dieses Vorgehen seit längerer Zeit in der Firma angewandt werde.
Entscheidungsgründe
Die zunächst ausgesprochene fristlose Kündigung war aufgrund der Nichteinhaltung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB formal unwirksam. Die fristgebundene ordentliche Kündigung hat das ArbG Kiel demgegenüber als wirksam anerkannt. Im Streitfall mussten die Anforderungen an eine sogenannte verhaltensbedingte Kündigung eingehalten werden. Ein Kündigungsgrund liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer (AN) seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist.
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